Normen sind keine Gesetze, aber...

In Online-Diskussionen1 taucht es immer wieder auf: der VDE hat als Normungsorganisation zwar keine Gesetzgebungskompetenz. Dennoch sind die VDE-Normen juristisch bindend, denn: Der Gesetzgeber hat diese als Mindeststandard festgeschrieben.

Juristisch betrachtet

Dieses Konstrukt funktioniert wie folgt: Zunächst wäre die Frage zu klären, ob eine Elektroinstallation (“Anlage”) hinter dem Hausanschluss überhaupt den Regeln der VDE folgen muss. § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung bejaht das eindeutig2:

Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. […]

Das gilt für alles, was ans Niederspannungsnetz angeschlossen wird. Eine Insel-PV-Anlage ist also nicht im Anwendungsbereich, aber eine “Balkon-PV”-Anlage schon: Es gibt ja eine Verbindung zum Stromnetz. Weiter gehts mit § 49 EnWG:

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

  1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,
  2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.

eingehalten worden sind. […]

Sprich: Sobald man sich an die VDE-Normen hält, kann man davon ausgehen, das die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Natürlich kann man davon auch abweichen – allerdings muss man dann halt im Streitfall/Unfall-Fall den Nachweis erbringen, dass man eine mindestens gleichwertige Lösung umgesetzt hat. Der Richter guckt also nicht bequemer weise auf die Normen des VDE, sondern er ist via EnWG und NAV dazu gezwungen. Die Festlegung des Mindeststandards ist nun einmal vom Gesetzgeber auf den VDE übertragen worden.

Schukostecker an Balkon-PV

Bei einer Balkon-PV-Anlage gilt die VDE-AR-N 4105 “Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz”3. Sinngemäß: 600 VA maximale Einspeiseleistung, Netz- und Anlagenschutz nach Anwendungsregel, sowie eine “Energiesteckdose”. Was das bedeutet steht in der VDE V 0628-1:2018-06, unter anderem muss eine “Energiesteckdose” berührsicher sein. Die Schukosteckdose scheitert daran, denn ihre Steckkontakte sind eben berührbar. Besser machen das spezielle Steckverbindungen wie z.B. Wieland RST2013, Betteri und so weiter. Korrekt ist natürlich, das der NA-Schutz (bzw. “ENS” in diesem Fall) einfehlersicher garantieren muss, das innerhalb 1 Sekunde nach ausstecken die Spannung unter 10% der Nennspannung des Netzanschlusses gesunken ist. Ob ein Chinawechselrichter das nach 10 Jahren im Garten noch leisten kann? Hier wäre das (juristische) Argument eben, dass eine Schukosteckdose im Vergleich zur Energiesteckdose eine technisch unterlegene Lösung ist, und daher eben nicht dem Stand der Technik entspricht.

Generell tu ich mir schwer mit der Argumentation, das “die Industrie” oder wer auch immer Lobbyarbeit gegen “die Energiewende” macht. Selbst wenn sie das macht: Der Schukostecker ist, technisch betrachtet, eine räudige Verbindung und darf gerne sterben gehen. Das bezieht sich nicht nur auf die Berührbarkeit der Kontakte, sondern gilt z.B. auch für die Strombelastbarkeit: Bei der Nutzung von Notladeziegeln von Elektroautos schmelzen immer mal wieder Schukosteckdosen.


  1. Vor allem bei Diskussionen rund um den Anschluss von Mini-PV-Anlagen via Schukostecker wird das Thema sehr kontrovers diskutiert. Nicht zuletzt, weil diverse Youtube-Influencer eben die Meinung vertreten, das ein Schukostecker ausreicht. ↩︎

  2. Hier schlagen wieder die Youtube-Influencer zu: Sie postulieren, das “der private Verein VDE” keine Vorgaben machen darf, die meine private Elektroinstallation hinter dem Zähler betreffen. Das ist, juristisch betrachtet, schlicht falsch. ↩︎

  3. Die DKE fasst die Normen für Balkon-PV-Anlagen übrigens sehr schön zusammen. ↩︎

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